Gerade bei Bagatelldelikten, wie dem Erschleichen von Leistungen – landläufig auch „Schwarzfahren“ genannt – stellt sich für Beschuldigte immer wieder die Frage, ab welcher Strafe man vorbestraft ist.
Der Ausdruck „vorbestraft“ ist dabei etwas unglücklich gewählt. Vorbestraft im eigentlichen Wortsinne ist nämlich jeder, der in der Vergangenheit schon einmal wegen einer Straftat verurteilt wurde – und zwar unabhängig von der ausgesprochenen Strafe.
Gemeint ist dabei meistens etwas anderes, nämlich die Frage, ob die Strafe in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen wird.
Aber noch einmal von vorne: Alle Vorstrafen werden ohne Ausnahme in das Bundeszentralregister eingetragen. Das Führungszeugnis, das zum Beispiel manche Arbeitgeber verlangen, enthält Auszüge aus dem Bundeszentralregister. Nicht aufgenommen werden Verurteilungen zu einer Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen sowie zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Monaten. Dies gilt aber nur, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Für Jugendstrafen gilt eine Sonderregelung: Sie werden nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn die Jugendstrafe höchstens zwei Jahre beträgt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wenn eine Strafe nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird, gilt man also nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als „nicht vorbestraft“.
Die Frage, die daran anknüpft, ist, wann die Eintragungen wieder gelöscht werden. Auch hier muss zwischen der Eintragung im Bundeszentralregister und dem Führungszeugnis unterschieden werden. Alle Geldstrafen und Freiheitsstrafen von höchstens drei Monaten erscheinen nach drei Jahren nicht mehr im Führungszeugnis. Die Löschung aus dem Bundeszentralregister dauert etwas länger: Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten und Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen werden hier erst nach fünf Jahren gelöscht.
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