Wann wird Untersuchungshaft angeordnet?

Damit Untersuchungshaft angeordnet werden kann, müssen nach dem Gesetz zwei Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Beschuldigte muss der Tat dringend verdächtig sein und
  • es muss ein „Haftgrund“ vorliegen.

Ein dringender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte verurteilt wird.

Die wichtigsten Haftgründe sind:

  • Flucht
  • Fluchtgefahr
  • Verdunkelungsgefahr
  • Wiederholungsgefahr (bei einzelnen Delikten).

Diese Haftgründe müssen „aufgrund bestimmter Tatsachen“ bestehen. Die bloße Vermutung, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, genügt also nicht.

Die drei erstgenannten Haftgründe verdeutlichen, wozu die Untersuchungshaft dient, nämlich der Sicherung des Strafverfahrens. Sie soll verhindern, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht, Beweismittel vernichtet bzw. verändert oder Zeugen beeinflusst.

Da es sich bei der Untersuchungshaft gerade nicht um eine Strafhaft handelt, gibt es mehrere Unterschiede: So sollen die Untersuchungshäftlinge von den Strafgefangenen getrennt inhaftiert werden. Da trotz des dringenden Tatverdachts bis zur Rechtskraft des Urteils die Unschuldsvermutung gilt, erfahren Untersuchungshäftlinge mehrere Vorteile gegenüber den Strafgefangenen. So dürfen Sie zum Beispiel in der Regel ihre private Kleidung tragen.

Es gibt zwei Möglichkeiten, gegen die Untersuchungshaft vorzugehen:

  • Die Haftprüfung und
  • die Haftbeschwerde.

Die Voraussetzung für ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Untersuchungshaft ist, dass entweder der dringende Tatverdacht oder der Haftgrund widerlegt werden kann, oder dass die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft dargelegt wird.

Ob ein solches Vorgehen in Ihrem Fall sinnvoll ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt mit uns auf.

Was zu tun ist, wenn ihnen Untersuchungshaft droht, erfahren Sie hier.