Besondere Bereiche des Strafrechts

Betäubungsmittelstrafrecht
Jugendstrafrecht

Was sind die Besonderheiten des Jugendstrafrechts?

Im Strafrecht müssen drei Altersgruppen unterschieden werden: Kinder unter 14 Jahre sind „schuldunfähig“ und können deshalb nicht strafrechtlich verfolgt werden. Für Erwachsene über 21 Jahre gilt immer das allgemeine Strafrecht.

Einen Sonderfall stellt die Gruppe der 14- bis unter 21-Jährigen dar. Bei ihnen wird das Jugendgerichtsgesetz (JGG) angewendet. Hier wird wieder zwischen zwei Altersgruppen unterschieden: den Jugendlichen (14- bis unter 18-Jährige) und den Heranwachsenden (18- bis unter 21-Jährige). Während bei den Jugendlichen das Jugendgerichtsgesetz zwingend anzuwenden ist, kommt es bei den Heranwachsenden darauf an, ob eine Reifeverzögerung oder eine typische Jugendverfehlung vorliegt. Eine Reifeverzögerung liegt vor, wenn die Reife des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat noch eher der eines Jugendlichen entsprach. Unter typische Jugendverfehlung fallen zum Beispiel Taten, die ein Imponiergehabe darstellen. Liegt ein solcher Fall vor, wird ebenfalls das Jugendgerichtsgesetz angewendet.

Eigentlich ist der Begriff „Jugendstrafrecht“ irreführend: denn zum einen werden gegen Jugendliche und Heranwachsende in den meisten Fällen keine Strafen im rechtlichen Sinne verhängt, sondern Erziehungsmaßregeln angewendet. Zum anderen enthält das JGG keine eigenen Straftatbestände. Insoweit wird auf das allgemeine Strafrecht zurückgegriffen. Ein Betrug ist also ein Betrug, egal ob er von einem Erwachsenen oder von einem Jugendlichen begangen wurde.

Der wesentliche Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht ist der Erziehungsgedanke, von dem das Jugendstrafrecht beherrscht wird. Aufsteigend nach der Schwere der Sanktionen hat der Jugendrichter folgende Möglichkeiten:

1. Erziehungsmaßregeln:
Mit Erziehungsmaßregeln werden ausschließlich erzieherische Ziele verfolgt. Es kann die Unterbringung des Beschuldigten in einem Heim, die Ableistung von Arbeitsstunden, oder zum Beispiel die Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeit angeordnet werden.

2. Zuchtmittel:
Zuchtmittel sollen über den Erziehungsgedanken hinaus der Ahndung der Tat dienen. Dem Verurteilten soll durch das Zuchtmittel bewusst werden, dass er für seine begangene Tat geradestehen muss. Als Zuchtmittel können Verwarnungen, die Wiedergutmachung des Schadens und Jugendarrest angeordnet werden.

Der Jugendarrest kann wiederum der Schwere nach auf drei Arten verhängt werden: Wird der Täter für eine oder zwei wöchentliche Freizeiten arrestiert, spricht man von Freizeitarrest, wird der Vollzug zusammenhängend angeordnet, von Kurzarrest. Das schwerste Zuchtmittel stellt der Dauerarrest dar, der für eine Zeit von ein bis vier Wochen verhängt werden kann.

3. Jugendstrafe:
Die Jugendstrafe ist eine Strafe im rechtlichen Sinne. Es handelt sich um eine Freiheitsstrafe, die für eine Dauer von sechs Monaten bis zu 15 Jahren ausgesprochen werden kann. Jugendstrafen werden in besonderen Jugendstrafanstalten vollzogen.

Im Jugendstrafverfahren wirkt die Jugendgerichtshilfe mit. Vor der Verhandlung spricht ein Mitarbeiter des Jugendamtes mit dem Beschuldigten über seine Vergangenheit und seine aktuelle Situation. In der Hauptverhandlung wird der Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe über seine Gespräche mit den Jugendlichen befragt. Vor dem Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe empfiehlt es sich, einen Strafverteidiger zurate zu ziehen. Anders als der Verteidiger hat der Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe nicht das Recht, die Aussage zu verweigern.

Das Jugendstrafrecht und die Zukunft junger Menschen ist uns ein besonderes Anliegen. Wir wollen Sie nicht nur optimal verteidigen. Wir sehen es auch als unsere Aufgabe, Ihnen zu helfen, in Zukunft straffrei zu bleiben. Wir stehen mit verschiedenen Organisationen in Regensburg und Umgebung im Kontakt und vermitteln gerne.