Besondere Bereiche des Strafrechts
Compliance
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Strafrechtliches Revisionsrecht
Wirtschaftsstrafrecht
Compliance-Beratung in Regensburg und bundesweit
Strafrechtliche Risiken erkennen und Rechtsverstößen vorbeugen
Wer ein Unternehmen führt, muss Entscheidungen treffen, Verantwortung übertragen und betriebliche Abläufe organisieren. Dabei stellen sich immer wieder rechtliche Fragen: Welche Geschäftspraktiken sind zulässig? Wer kontrolliert sensible Zahlungen? Wie wird mit Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten umgegangen? Und welche Vorkehrungen sollten getroffen werden, bevor aus einer unklaren Situation ein strafrechtlicher Vorwurf entsteht?
Unsere Compliance-Beratung unterstützt Unternehmen und Führungskräfte dabei, strafrechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen und angemessene Schutzmaßnahmen zu entwickeln. Im Mittelpunkt stehen verständliche Regeln, nachvollziehbare Zuständigkeiten und Abläufe, die sich im Unternehmensalltag tatsächlich umsetzen lassen.
Als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV) in Regensburg verbinde ich die vorbeugende Beratung mit meiner Erfahrung aus der Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen. Ich berate Unternehmen und Verantwortungsträger in Regensburg, Bayern und bundesweit.
Was bedeutet Compliance im Unternehmen?
Compliance bezeichnet die Einhaltung rechtlicher Vorgaben und verbindlicher unternehmensinterner Regeln. Dazu gehören nicht nur schriftliche Richtlinien, sondern auch organisatorische Maßnahmen, mit denen rechtswidriges Verhalten verhindert, erkannt und aufgearbeitet werden soll.
Die strafrechtliche Compliance, auch „Criminal Compliance“ genannt, konzentriert sich auf die Vermeidung von Straftaten und damit zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten. Sie betrifft beispielsweise den Umgang mit Unternehmensvermögen, Geschäftsbeziehungen, Zahlungen und betrieblichen Aufsichtspflichten. Einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt bildet insbesondere § 130 OWiG, der unter bestimmten Voraussetzungen die Verletzung betrieblicher Aufsichtspflichten mit einer Geldbuße bedroht.
Ein Compliance-Management-System führt die vorgesehenen Maßnahmen zusammen: Risiken werden bewertet, Verantwortlichkeiten festgelegt, Beschäftigte informiert und Kontrollen eingerichtet. Ebenso sollte geklärt sein, wie Hinweise auf mögliche Verstöße bearbeitet und erkannte Schwachstellen behoben werden.
Für meine Beratung ist entscheidend, dass diese Maßnahmen zu Ihrem Unternehmen passen. Ein überschaubarer Betrieb benötigt ein anderes Konzept als eine Unternehmensgruppe mit mehreren Standorten. Ausgangspunkt ist deshalb nicht ein möglichst umfangreiches Regelwerk, sondern die Frage, welche Risiken Ihre Geschäftstätigkeit konkret mit sich bringt.
Unternehmensleitung und persönliche Verantwortung
Compliance betrifft nicht nur das Unternehmen als Organisation. Auch die persönliche Verantwortung von Geschäftsführern, Vorständen und anderen Leitungspersonen muss berücksichtigt werden. Über § 9 OWiG können betriebsbezogene Pflichten unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch die handelnden Vertreter und Beauftragten treffen. Daneben ermöglicht § 30 OWiG eine Geldbuße gegen das Unternehmen, wenn eine dort bezeichnete Leitungsperson eine entsprechende Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht.
Besondere Bedeutung hat die Organisation der betrieblichen Aufsicht. Nach § 130 OWiG kann eine Pflichtverletzung vorliegen, wenn notwendige Aufsichtsmaßnahmen unterlassen werden und es zu einem Verstoß kommt, der durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Die bloße Übertragung einer Aufgabe erledigt deshalb nicht automatisch sämtliche Pflichten: Auch die sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen gehört zu den gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen.
In der Beratung prüfe ich daher nicht nur, ob Zuständigkeiten auf dem Papier bestehen. Ebenso wichtig ist, ob die verantwortlichen Personen ihre Aufgaben kennen, über die erforderlichen Informationen verfügen und bei Problemen rechtzeitig handeln können. Wo Zuständigkeiten unklar sind oder Kontrollen fehlen, erarbeiten wir konkrete Verbesserungen.
Typische Risikobereiche der strafrechtlichen Compliance
Welche Themen besondere Aufmerksamkeit verdienen, hängt von der Branche, der Unternehmensstruktur und den tatsächlichen Geschäftsabläufen ab. Zu den möglichen Schwerpunkten gehören insbesondere:
- Korruption und unzulässige Vorteilsgewährung: Geschenke, Einladungen, Provisionen und persönliche Verbindungen können Anlass für eine rechtliche Prüfung geben. Im geschäftlichen Verkehr stellt insbesondere § 299 StGB bestimmte Formen der Bestechlichkeit und Bestechung unter Strafe. In der Präventionsberatung geht es etwa um transparente Freigabeverfahren und nachvollziehbare Regeln für Zuwendungen und Interessenkonflikte.
- Betrug und Untreue: Abrechnungen, Leistungsnachweise und Verfügungen über Unternehmensvermögen können strafrechtliche Risiken berühren. Während § 263 StGB insbesondere täuschungsbedingte Vermögensschädigungen erfasst, betrifft § 266 StGB die Verletzung besonderer Vermögensbetreuungspflichten. Ich prüfe mit Ihnen, an welchen Stellen Zahlungsfreigaben, Gegenkontrollen und eine nachvollziehbare Dokumentation sinnvoll sind.
- Steuern und Sozialversicherungsbeiträge: Unrichtige steuerliche Angaben oder das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen können unter den jeweiligen Voraussetzungen strafbar sein. Wichtige Vorschriften sind § 370 AO und § 266a StGB. Die Beratung richtet sich deshalb auch auf Informationswege zwischen Geschäftsführung, Personalabteilung, Buchhaltung und externen Beratern sowie auf den Umgang mit erkannten Unstimmigkeiten.
- Insolvenzrechtliche Pflichten: Bei Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten muss geprüft werden, ob insolvenzrechtliche Handlungspflichten entstehen. Für die von § 15a InsO erfassten Gesellschaften kann insbesondere eine unterlassene oder verspätete Insolvenzantragstellung strafbar sein. Gegenstand der Prävention sind deshalb auch klare Meldewege bei Liquiditätsproblemen und die rechtzeitige Einbindung der erforderlichen fachlichen Beratung.
- Umweltstrafrechtliche Risiken: Auch betriebliche Vorgänge wie die Entsorgung von Abfällen oder der Umgang mit Abwässern können strafrechtliche Bedeutung haben. Einschlägig sind beispielsweise die Vorschriften über Gewässerverunreinigung und unerlaubten Umgang mit Abfällen. Hier richtet sich die Prüfung insbesondere auf Genehmigungen, betriebliche Verantwortlichkeiten und die Überwachung der maßgeblichen Abläufe.
Risikoanalyse als Grundlage einer wirksamen Prävention
Am Beginn meiner Compliance-Beratung steht eine Bestandsaufnahme. Welche Leistungen erbringt Ihr Unternehmen? Wie werden Aufträge angenommen, Geschäftspartner ausgewählt und Zahlungen freigegeben? Wer erhält Informationen über mögliche Fehler? Welche Kontrollen bestehen bereits?
Je nach Beratungsauftrag beziehe ich insbesondere Organisationsunterlagen, interne Richtlinien, ausgewählte Verträge und die Beschreibung wichtiger Geschäftsprozesse ein. Gespräche mit den zuständigen Personen helfen dabei, Unterschiede zwischen den vorgesehenen und den tatsächlich gelebten Abläufen zu erkennen.
Dabei geht es nicht darum, jede unternehmerische Entscheidung unter Generalverdacht zu stellen. Ich unterscheide zwischen konkreten rechtlichen Risiken, organisatorischen Schwachstellen und Bereichen, in denen vorhandene Maßnahmen bereits eine tragfähige Grundlage bilden.
Das Ergebnis soll eine nachvollziehbare Priorisierung sein: Welche Fragen müssen sofort geklärt werden? Welche Prozesse sollten angepasst werden? Und welche Maßnahmen lassen sich schrittweise umsetzen? Auf dieser Grundlage erhalten Sie Empfehlungen, die sich an Ihrer betrieblichen Situation orientieren.
Klare Regeln, verständliche Schulungen und angemessene Kontrollen
Aufbauend auf der Risikoanalyse unterstütze ich Sie bei der Entwicklung oder Überarbeitung interner Vorgaben. Dazu können beispielsweise Regeln für den Umgang mit Zuwendungen, die Freigabe besonderer Zahlungen oder die Bearbeitung von Verdachtsmeldungen gehören.
Eine Richtlinie sollte den Beschäftigten konkrete Orientierung geben: Was darf eigenständig entschieden werden? Wann ist eine Freigabe erforderlich? Wer beantwortet Zweifelsfragen? Und wie wird vorgegangen, wenn eine Führungskraft selbst von einem Hinweis betroffen ist?
Ergänzend können auf den jeweiligen Aufgabenbereich zugeschnittene Schulungen vorgesehen werden. Für Beschäftigte im Einkauf stehen andere Situationen im Vordergrund als für die Buchhaltung oder die Geschäftsleitung. In der Schulung lassen sich typische Entscheidungssituationen besprechen, ohne die Teilnehmer mit einer abstrakten Darstellung sämtlicher denkbarer Vorschriften zu überfordern.
Auch die Überprüfung der Maßnahmen gehört in das Beratungskonzept. Ich unterstütze Sie dabei, geeignete Kontrollpunkte und Anlässe für eine erneute Bewertung festzulegen. Veränderungen der Geschäftstätigkeit, neue Verantwortlichkeiten oder aufgetretene Unregelmäßigkeiten können Anlass sein, bestehende Regeln zu überarbeiten.
Hinweisgeberschutz und interne Meldestellen
Hinweise von Beschäftigten oder Geschäftspartnern müssen geordnet entgegengenommen und bewertet werden können. Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten grundsätzlich zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle. Für bestimmte gesetzlich bezeichnete Unternehmen, insbesondere aus dem Finanzbereich, gilt die Pflicht unabhängig von dieser Beschäftigtenzahl.
Mit einem Meldekanal allein ist es nicht getan. Es muss auch geklärt sein, wer die eingehenden Informationen bearbeitet, welche Folgemaßnahmen in Betracht kommen und wie vertrauliche Angaben geschützt werden. Das Gesetz enthält hierzu unter anderem Vorgaben zur Vertraulichkeit der Identität betroffener Personen und zum Schutz hinweisgebender Personen vor Repressalien.
Ich unterstütze Sie bei der strafrechtlichen Bewertung des Umgangs mit Hinweisen und bei der Abstimmung der vorgesehenen Abläufe mit Ihrer Unternehmensorganisation. Dabei behalten wir sowohl die berechtigten Interessen der hinweisgebenden Personen als auch die Rechte derjenigen im Blick, gegen die sich ein Verdacht richtet.
Ein Hinweis ist zunächst ein Anlass zur Prüfung – kein abschließender Beleg für ein Fehlverhalten.
Interne Untersuchungen bei konkreten Verdachtsfällen
Werden Unregelmäßigkeiten bekannt, muss zwischen gesicherten Tatsachen, offenen Fragen und bloßen Vermutungen unterschieden werden. Die interne Aufklärung sollte deshalb mit einem klar umrissenen Untersuchungsauftrag beginnen.
Ich begleite die rechtliche Bewertung des Sachverhalts und die Planung der weiteren Schritte. Dazu gehören je nach Fall die Sichtung relevanter Unterlagen, die Einordnung betrieblicher Abläufe und die Vorbereitung erforderlicher Gespräche. Ziel ist es, eine belastbare Grundlage für Entscheidungen zu schaffen und zugleich weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden.
Der Zugriff auf Beschäftigtendaten unterliegt rechtlichen Grenzen. § 26 BDSG stellt an die Datenverarbeitung zur Aufdeckung von Straftaten besondere Anforderungen, insbesondere hinsichtlich tatsächlicher Verdachtsanzeichen, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Eine interne Untersuchung rechtfertigt daher nicht ohne Weiteres einen unbegrenzten Zugriff auf sämtliche E-Mails oder sonstigen personenbezogenen Informationen.
Ebenso wichtig ist eine eindeutige Zuordnung des Mandats. Die Beratung eines Unternehmens ist nicht automatisch die persönliche Verteidigung seiner Geschäftsführer oder Beschäftigten. Bei widerstreitenden Interessen sind die anwaltlichen Tätigkeitsverbote zu beachten und gegebenenfalls getrennte anwaltliche Vertretungen erforderlich.
Vorbereitung auf behördliche Ermittlungen
Zur vorbeugenden Beratung kann auch die Vorbereitung auf eine Durchsuchung oder andere behördliche Maßnahmen gehören. Gemeinsam lässt sich festlegen, wer im Unternehmen als Ansprechpartner zur Verfügung steht, wie die anwaltliche Unterstützung verständigt wird und welche internen Informationswege vorgesehen sind.
Dabei geht es um geordnetes und rechtlich zulässiges Verhalten, nicht um die Behinderung von Ermittlungen. Ich unterstütze Sie bei der Erstellung verständlicher Handlungsanweisungen für die Geschäftsleitung und diejenigen Beschäftigten, die zuerst mit einer solchen Situation konfrontiert werden könnten.
Besteht bereits ein konkreter Vorwurf, prüfe ich mit Ihnen, welche Maßnahmen zur Sicherung relevanter Unterlagen, zur internen Aufklärung und zur Wahrung Ihrer Rechte angezeigt sind. Auch die Kommunikation mit Ermittlungsbehörden muss auf die konkrete Verfahrenslage abgestimmt werden.
Die Aufarbeitung eines Vorfalls und die Verbesserung der Organisation sollten dabei zusammen betrachtet werden: Welche Ursachen lassen sich erkennen? Welche Abläufe müssen geändert werden? Und wie kann überprüft werden, ob die vereinbarten Maßnahmen umgesetzt wurden?
Häufige Fragen zur Compliance-Beratung
Benötigt jedes Unternehmen eine eigene Compliance-Abteilung?
Eine eigene Abteilung ist nicht pauschal für jedes Unternehmen vorgeschrieben. Welche organisatorischen Maßnahmen erforderlich sind, hängt von den jeweils geltenden Pflichten und den konkreten Risiken ab. Besondere gesetzliche Anforderungen – etwa an interne Meldestellen oder die Geldwäscheprävention – sind unabhängig davon gesondert zu prüfen.
Für kleinere Unternehmen kann ein überschaubares Konzept mit eindeutig zugewiesenen Aufgaben ein sinnvoller Ausgangspunkt sein. In meiner Beratung geht es darum, den notwendigen Umfang zu bestimmen und vorhandene Strukturen einzubeziehen.
Schützt ein Compliance-System automatisch vor Sanktionen?
Nein. Entscheidend bleiben der konkrete Sachverhalt und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit. Ein vorhandenes Regelwerk schließt insbesondere einen Vorwurf unzureichender Aufsicht nicht automatisch aus. Deshalb muss auch betrachtet werden, ob die vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich umgesetzt und kontrolliert wurden.
Meine Beratung ist darauf ausgerichtet, Risiken zu reduzieren und rechtmäßiges Handeln zu unterstützen. Eine Garantie, dass es niemals zu einem Verstoß oder einem Verfahren kommt, lässt sich damit nicht verbinden.
Welche Unterlagen werden für eine erste Beratung benötigt?
Für das erste Gespräch sind insbesondere Angaben zur Branche, zur Unternehmensgröße und zum konkreten Beratungsanlass hilfreich. Soweit vorhanden, können Organigramme, interne Richtlinien und eine Beschreibung der betroffenen Abläufe einbezogen werden.
Bei einem bereits bekannten Vorfall sind außerdem die bisher gesicherten Informationen und etwaige behördliche Schreiben von Bedeutung. Welche weiteren Unterlagen benötigt werden, kläre ich mit Ihnen anhand des vereinbarten Prüfungsumfangs.
Ihr Anwalt für strafrechtliche Compliance
Sie möchten strafrechtliche Risiken in Ihrem Unternehmen überprüfen lassen, bestehende Compliance-Maßnahmen weiterentwickeln oder auf einen konkreten Verdacht reagieren? Ich unterstütze Sie mit einer auf Ihren Beratungsbedarf abgestimmten rechtlichen Prüfung.
Als Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV) liegt mein Schwerpunkt auf der strafrechtlichen Beurteilung und der Wahrung der Interessen meiner Mandanten. Meine Erfahrung aus Wirtschaftsstrafsachen bringe ich sowohl in die Präventionsberatung als auch in die Begleitung konkreter Konfliktsituationen ein.
Im persönlichen Gespräch klären wir den Anlass, den Umfang und die Ziele der Zusammenarbeit. Sie erhalten eine verständliche Einschätzung und konkrete Empfehlungen für die nächsten Schritte.
Nehmen Sie Kontakt auf, um Ihre Compliance-Fragen vertraulich zu besprechen.
